Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ravid & Grünwald
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 2. Leistungsbeschreibung
- 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 4. Leistungszeitraum und Ausführungsfristen
- 5. Pflichten des Auftraggebers
- 6. Haftung und Gewährleistung
- 7. Kündigungsregelungen
- 8. Datenschutz und Datenverarbeitung
- 9. Einsatz von Subunternehmern
- 10. Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen, die von der Firma Ravid & Grünwald (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich des Facility Managements erbracht werden, sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht abweichend vereinbart.
1.2 Abweichende Bedingungen
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, die von den AGB des Auftragnehmers abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Schriftform
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.4 Vertragssprache
Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ebenfalls Deutsch.
1.5 Änderung der AGB
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.
1.6 Vertragsänderungen durch beide Parteien
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, die über die Regelungen dieser AGB hinausgehen, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Mündliche Absprachen sind nicht rechtsverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
1.7 Vertragsschluss und Leistungsbeginn
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald beide Parteien den Vertrag schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt haben. Der Leistungsbeginn erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsabschluss oder zu einem im Vertrag festgelegten Termin. Verzögerungen, die auf nicht rechtzeitig bereitgestellte Informationen oder fehlende Freigaben durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, verschieben den Leistungsbeginn entsprechend.
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Trockenbau
Der Auftragnehmer führt Trockenbauarbeiten gemäß den geltenden Baustandards und Vorschriften durch. Verwendet werden Gipskartonplatten und andere zugelassene Baustoffe, die den deutschen Qualitäts- und Brandschutzvorschriften entsprechen. Alle Arbeiten werden gemäß den aktuellen Bauvorschriften und Sicherheitsstandards erbracht.
2.2 Fassadendämmung
Der Auftragnehmer führt Fassadendämmungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung und Witterungsbeständigkeit durch. Die Auswahl der Dämmmaterialien erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Energiestandards und lokalen Bauvorschriften.
2.3 Dachumdeckung
Der Auftragnehmer verwendet für Dachumdeckungen Materialien wie Ziegel, Schiefer oder Metallplatten, die den geltenden Bau- und Sicherheitsstandards entsprechen. Besondere Beachtung finden dabei die Windlasten und regionalen Bauvorschriften.
2.4 Gebäudereinigung
Der Auftragnehmer verwendet umweltfreundliche Reinigungsmittel und erbringt Reinigungsleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, um den Betriebsablauf des Auftraggebers nicht zu stören. Die Reinigungsarbeiten werden entsprechend den geltenden Hygiene- und Umweltvorschriften durchgeführt.
2.5 Winterdienst
Im Rahmen des Winterdienstes setzt der Auftragnehmer geeignete Streumittel und Schneeräumgeräte ein. Die Erfüllung der kommunalen Räum- und Streupflichten ist Bestandteil des Leistungsumfangs.
2.6 Hausmeisterservice
Der Hausmeisterservice umfasst kleinere Reparaturen und Wartungsarbeiten. Arbeiten, die spezielle Fachkenntnisse oder Genehmigungen erfordern, sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und werden durch Fachfirmen ausgeführt.
2.7 Grünanlagenpflege
Die Grünanlagenpflege umfasst den Einsatz umweltverträglicher Pflanzenschutzmittel sowie die Berücksichtigung der Vegetationsperioden. Sämtliche Arbeiten erfolgen unter Beachtung der geltenden Umwelt- und Naturschutzvorgaben.
2.8 Bodenlegearbeiten
Der Auftragnehmer verwendet für Bodenlegearbeiten geeignete Materialien wie Parkett, Laminat oder Teppichböden. Vor Beginn der Arbeiten wird der Untergrund entsprechend den Anforderungen der Verlegearbeiten vorbereitet.
2.9 Malerarbeiten
Im Rahmen der Malerarbeiten verwendet der Auftragnehmer schadstofffreie Farben und Lacke. Es werden geeignete Schutzmaßnahmen getroffen, um angrenzende Flächen vor Farb- oder Lackschäden zu schützen.
2.10 Import- und Exportdienste
Die Import- und Exportdienste des Auftragnehmers erfolgen unter Einhaltung der geltenden Zoll- und Handelsvorschriften. Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Deklarationen und Genehmigungen vorliegen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preisstruktur
Die Preise für die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen werden individuell vereinbart. Die Preisgestaltung erfolgt entweder auf Basis von Pauschalpreisen, Stundenlöhnen oder auf der Grundlage eines spezifischen Angebots pro Projekt. Die Details der Preisvereinbarung werden im Vertrag festgehalten.
3.2 Pauschalpreise
Für bestimmte Dienstleistungen können Pauschalpreise vereinbart werden. Diese decken alle im Angebot enthaltenen Leistungen ab. Sollten im Laufe der Arbeiten Änderungen oder zusätzliche Leistungen erforderlich sein, werden diese separat in Rechnung gestellt.
3.3 Stundenlöhne
Wird eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart, erfolgt diese gemäß den im Vertrag festgelegten Stundensätzen. Zusätzliche Arbeitsstunden, die über das vereinbarte Stundenpensum hinausgehen, werden ebenfalls nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
3.4 Individuelle Preisabsprachen
Bei komplexen oder größeren Projekten können individuelle Preisabsprachen getroffen werden. Diese beruhen auf den spezifischen Anforderungen und dem Umfang der Dienstleistungen und werden im Vertrag detailliert beschrieben. Berechnungen können nach Quadratmetern, Laufmetern oder Kubikmetern erfolgen, je nach Art der erbrachten Leistung.
3.5 Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit
Nachtarbeit wird mit einem Aufschlag von 50 % des regulären Stundensatzes berechnet. Für Arbeiten an Wochenenden wird ein Zuschlag von 75 % und für Feiertagseinsätze ein Zuschlag von 100 % des regulären Stundensatzes erhoben.
3.6 Zahlungsfrist und Mahnwesen
Die Zahlungsfrist beginnt ab dem Datum des Rechnungserhalts und beträgt ohne Abzug maximal fünf Tage. Bei Zahlungsverzug erfolgt zunächst eine Mahnung mit einer Frist von 10 Tagen. Bleibt auch diese unbezahlt, wird eine zweite Mahnung unter Berechnung einer Mahngebühr von 5 % des ausstehenden Betrags fällig. Danach wird die Forderung an ein Inkassobüro übergeben. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB werden ebenfalls berechnet.
3.7 Teilzahlungsvereinbarungen
Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von über 2.000 € kann eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden. Die genauen Zahlungsintervalle und Raten werden im Vertrag individuell festgelegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarten Abschlagszahlungen fristgerecht zu leisten.
3.8 Zusatzkosten
Zusatzkosten wie Fahrtkosten, Materialbeschaffung, Entsorgungskosten oder Kosten für zusätzliche Arbeitsmittel werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht bereits im Pauschalpreis enthalten sind. Vor der Entstehung solcher Zusatzkosten wird der Auftraggeber darüber informiert, und die Kosten werden mit ihm abgestimmt. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist erforderlich, bevor diese Zusatzkosten entstehen.
3.9 Schlussrechnung und Fälligkeit
Die Schlussrechnung ist nach vollständiger Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer zu stellen. Die Zahlung der Schlussrechnung ist vom Auftraggeber ohne Abzüge binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen, sofern dies vertraglich vorgesehen ist.
3.10 Zahlungsmittel
Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das im Vertrag angegebene Konto des Auftragnehmers. Andere Zahlungsmethoden, wie Schecks oder Barzahlungen, werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
4. Leistungszeitraum und Ausführungsfristen
4.1 Leistungszeitraum
Die Erbringung der vereinbarten Leistungen beginnt innerhalb von 15 Werktagen nach Vertragsabschluss, sofern kein abweichender Zeitrahmen im Projektplan oder in der individuellen Vereinbarung festgelegt wurde. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei spät angenommenen Angeboten den Leistungszeitraum nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen, wenn der bestehende Zeitplan bereits ausgelastet ist. Änderungen am Leistungszeitraum aufgrund unvorhersehbarer Umstände werden dem Auftraggeber, soweit zumutbar und vorhersehbar, unverzüglich mitgeteilt und abgestimmt.
4.2 Zeitplan
Ein detaillierter Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt und ist Bestandteil des Vertrags. Dieser Zeitplan legt die genauen Termine und die Dauer der einzelnen Leistungen fest. Sollten Verzögerungen durch den Auftraggeber oder unvorhersehbare Umstände auftreten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Zeitplan entsprechend anzupassen.
4.3 Änderungen am Zeitplan
Änderungen am vereinbarten Zeitplan bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich Widerspruch einzulegen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen. Änderungen können erforderlich sein, wenn unvorhergesehene Umstände oder zusätzliche Arbeiten auftreten, die den Zeitrahmen beeinflussen.
4.4 Höhere Gewalt
Verzögerungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, sind von Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. Zu den Umständen höherer Gewalt zählen unter anderem Naturkatastrophen, Unwetter, Streiks, Pandemien oder behördliche Anordnungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Verzögerungen informieren.
4.5 Leistungsverzögerungen durch den Auftraggeber
Sollten sich die Leistungen aufgrund von Verzögerungen durch den Auftraggeber verschieben (z.B. durch fehlende Zugangsmöglichkeiten oder nicht rechtzeitig bereitgestellte Informationen), behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Anpassung des Zeitplans vorzunehmen und etwaige zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts pro Tag der Verzögerung, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswerts, zu verlangen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.
4.6 Konventionalstrafen bei Verzug des Auftragnehmers
Sollte der Auftragnehmer die im Vertrag festgelegten Fristen für die Erbringung der Leistungen aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhalten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts pro Tag der Verzögerung, jedoch maximal bis zu 5 % des gesamten Auftragswerts. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, sofern dieser nachgewiesen wird.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Bereitstellung von Zugang
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern während der gesamten Dauer der Leistungserbringung Zugang zu den betroffenen Objekten und Baustellen zu gewähren. Dies umfasst auch den Zugang zu notwendigen Versorgungsanschlüssen wie Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen.
5.2 Vorbereitung der Baustelle
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle oder das Objekt vor Beginn der Arbeiten in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand ist. Dies umfasst die Bereitstellung von notwendigen Materialien, Plänen, Genehmigungen und sonstigen relevanten Informationen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
5.3 Bereitstellung von Informationen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Dies umfasst unter anderem Baupläne, Nutzungsanweisungen und relevante behördliche Genehmigungen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
5.4 Kooperation während der Leistungserbringung
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. Der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Vertreter muss während der Leistungserbringung ansprechbar sein, um Fragen oder Anforderungen seitens des Auftragnehmers zeitnah zu klären.
5.5 Kommunikation und Änderungswünsche
Änderungen der vereinbarten Leistungen oder zusätzliche Anforderungen müssen unverzüglich dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Änderungen, die den Leistungsumfang betreffen, rechtzeitig und schriftlich zu kommunizieren, um Verzögerungen oder Missverständnisse zu vermeiden. Auf Anfragen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen reagieren, um den Fortgang der Arbeiten nicht zu gefährden.
5.6 Abnahmeprotokoll
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen kann auf Wunsch des Auftraggebers ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Mit der Unterzeichnung des Protokolls bestätigt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, sofern keine Mängel im Protokoll festgehalten sind. Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beheben. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung schriftliche Mängelrügen erhebt.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1 Haftung bei Mängeln
Der Auftragnehmer haftet für Mängel an den erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige zu beheben, sofern keine längere Frist aufgrund der Art des Mangels erforderlich ist. In solchen Fällen wird der Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung informiert. Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistungen mängelfrei erbracht wurden, sofern keine offensichtlichen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, gerügt werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
6.2 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, wie entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
6.3 Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6.4 Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Leistung, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt oder eine längere gesetzliche Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Mängelanzeige, erlöschen die Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bleibt hiervon unberührt.
6.5 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse entstehen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, wie Naturkatastrophen, Streiks, Unruhen oder behördliche Maßnahmen.
6.6 Schadensminderungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle eines Mangels alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Sollte der Auftraggeber diese Pflicht verletzen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz des Schadens zu verweigern oder zu mindern, soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht zu einer Erhöhung des Schadens geführt hat.
7. Kündigungsregelungen
7.1 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt trotz Mahnung nicht zahlt.
- Einer der Vertragspartner insolvent wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt) die Vertragsdurchführung unmöglich machen.
7.2 Ordentliche Kündigung
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Befinden sich die Leistungen jedoch in einer Phase, in der eine Kündigung unverhältnismäßigen Aufwand oder erhebliche Nachteile für den Auftragnehmer verursachen würde, sind beide Parteien verpflichtet, über eine geordnete Übergabe oder den Abschluss der Arbeiten zu verhandeln. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7.3 Folgen der Kündigung
Im Falle einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung sind die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu vergüten. Der Auftragnehmer stellt eine Schlussrechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen aus.
7.4 Teilkündigung
Soweit der Vertrag dies zulässt, kann auch eine Teilkündigung einzelner Leistungen oder Teilleistungen erfolgen, wenn diese durch den Auftraggeber nicht mehr benötigt werden. Die Vergütung der bereits erbrachten Teilleistungen bleibt hiervon unberührt.
7.5 Kündigung bei Verzug der Abschlagszahlungen
Sollte der Auftraggeber mit vereinbarten Abschlagszahlungen in Verzug geraten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.
7.6 Mahnung vor außerordentlicher Kündigung
Vor einer außerordentlichen Kündigung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Abmahnung ausstellen, in der ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wird.
7.7 Rücktrittskosten
Tritt der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, die bis zum Rücktritt angefallenen Kosten zu tragen. Diese beinhalten insbesondere Planungskosten, Materialkosten und sonstige vorbereitende Aufwendungen. Unabhängig davon wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von mindestens 10 % des vereinbarten Auftragsvolumens fällig, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
8. Datenschutz und Datenverarbeitung
8.1 Datenverarbeitung
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Zu den verarbeiteten Daten zählen unter anderem Namen, Adressen, Telefonnummern sowie Zugangscodes oder -schlüssel.
8.2 Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags) sowie gegebenenfalls auf Grundlage einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, wenn dies für die Erbringung zusätzlicher Leistungen notwendig ist.
8.3 Zweck der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Pflichten und zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt nicht, es sei denn, der Auftraggeber hat dem ausdrücklich zugestimmt.
8.4 Datenminimierung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten, die für die Erbringung der Dienstleistungen zwingend erforderlich sind. Nicht erforderliche Daten werden nicht gespeichert oder verarbeitet.
8.5 Weitergabe von Daten
Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig (z.B. Weitergabe an Subunternehmer) oder der Auftraggeber hat einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Sollten externe Dienstleister, wie beispielsweise IT-Dienstleister oder Buchhaltungsunternehmen, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers herangezogen werden, wird der Auftraggeber darüber informiert. Die Weitergabe der Daten erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die externen Dienstleister den Datenschutzanforderungen gemäß DSGVO gerecht werden.
8.6 Löschung der Daten
Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.
8.7 Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, sofern dies den vertraglichen Verpflichtungen nicht entgegensteht. Zudem hat der Auftraggeber das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner Daten rechtswidrig erfolgt.
8.8 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausgetauscht werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die vertraglich vereinbarten zu verwenden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung oder eine schriftliche Zustimmung der anderen Partei liegt vor.
9. Einsatz von Subunternehmern
9.1 Beauftragung von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt sorgfältig und unter Berücksichtigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit.
9.2 Verantwortlichkeit des Auftragnehmers
Auch bei der Beauftragung von Subunternehmern bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Subunternehmer, als ob er die Leistungen selbst erbracht hätte.
9.3 Direkte Verträge zwischen Auftraggeber und Subunternehmer
Sollte ein Subunternehmer im Rahmen der Vertragsausführung direkt mit dem Auftraggeber in Vertragsbeziehungen treten, ist der Subunternehmer für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Subunternehmer haftet in diesen Fällen eigenständig für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen und die Einhaltung aller vertraglichen Bestimmungen.
9.4 Einsatz von Subunternehmern nur mit Zustimmung
Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Einsatz eines bestimmten Subunternehmers abgelehnt werden. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen anderen geeigneten Subunternehmer einzusetzen, sofern dies möglich ist und der Auftragsfortschritt nicht verzögert wird. Sollte der Auftraggeber binnen einer Frist von 7 Tagen keinen schriftlichen Widerspruch einlegen, gilt der Einsatz des Subunternehmers als genehmigt.
9.5 Haftung für Subunternehmer
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen von Subunternehmern, die im Rahmen des Vertrags vom Auftragnehmer beauftragt wurden. In Fällen, in denen der Subunternehmer direkt vom Auftraggeber beauftragt wird, haftet der Subunternehmer eigenständig für die Erbringung seiner Leistungen und alle damit verbundenen Schäden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen der AGB
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund gesetzlicher oder technischer Änderungen erforderlich ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als akzeptiert. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs hinweisen.
10.2 Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand ihres Wohnsitzes.
10.3 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.4 Schutz geistigen Eigentums
Das Eigentum sowie das Nutzungsrecht an allen im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erstellten geistigen Leistungen, wie Planungsdokumenten, Berichten, Konzepten und Entwürfen, geht erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Auftragsvolumens auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen verbleiben alle Rechte an diesen geistigen Leistungen beim Auftragnehmer. Eine Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe der erstellten Unterlagen durch den Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem schriftlich zugestimmt.
10.5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 16.10.2024